1.
Heirat/Hochzeit
Es gibt im Leben
besonders eines Unternehmers Ereignisse, die Auswirkungen auf den
Bestand und Fortführung des Unternehmens haben, die aber oft nicht
in diesem Zusammenhang gesehen werden.
Viele Ereignisse
wirken sich unmittelbar auf Fragen der Unternehmensnachfolge und
Vermögensnachfolge aus. Dazu gehört auch die Heirat.
1.1 Doch was hat
Heirat mit Nachfolge zu tun?
Diese Frage stellt
sich doch sofort. Heirat bzw. Hochzeit ist ein fröhliches Fest, an
dem zwei Menschen feiern, dass sie ihr Leben von nun an nicht nur
menschlich sondern auch rechtlich gemeinsam leben wollen. Wie ist da
die Verbindung zu sehen?
1.1.1 neue
erbberechtigte Person
Zunächst ist
festzustellen, dass durch den Ehepartner eine neue erbberechtigte
Person hinzukommt. Das heißt strenggenommen, es tritt in den Kreis
der Erbberechtigten eine familienfremde Person. Natürlich denkt man
beim Feiern und beim Fröhlichsein nicht an Tod oder Krankheit. Aber
vielleicht sollte man vorher daran denken, dass der Ehepartner
womöglich zusammen mit den Eltern (Schwiegereltern aus der Sicht des
Ehegatten) sich das Erbe bzw. Einkünfte teilen bzw. gemeinsam
verwalten muss.
1.1.2
unterhaltsberechtigte Person
Durch die Heirat
wird auch bewirkt, dass sich eine Unterhaltsberechtigung bzw.
Verpflichtung gegenüber dem Ehegatten ergibt. Dies berührt zwar
nicht unmittelbar die Nachfolge, ist aber eine wichtige Tatsache.
1.1.3 Eltern
(Schwiegereltern)
Nach der
gesetzlichen Erbfolge können die Eltern (Schwiegereltern) durch
Erben am Vermögen des Verstorbenen mit beteiligt werden. Das
bedeutet, dass das bisher gemeinsame Vermögen der Eheleute und das
gemeinsame passive oder unternehmerische Einkommen aufgeteilt und zu
einem Teil auf die Schwiegereltern übergehen. Das kann nicht nur
finanzielle und wirtschaftliche Folgen haben, sondern es können sich
auch enorme Probleme bei der gemeinsamen Verwaltung der Vermögens
(Erbe) und auch bei der Verwaltung des Vermögens, d.h. bei der
Auseinandersetzung ergeben.
1.1.4 ebenso
Geschwister (Schwager u Schwägerin)
Ebenso wie die
Eltern könnten auch Geschwister (Schwager und Schwägerin) Miterben
werden, wenn die Eltern verstorben sind. Auch hier stellen sich die
gleichen Fragen wie oben.
1.1.4.1
Auswirkung eines Testaments
Durch Testament ist
nur ein Teilausschluss vom Erbe möglich. Die Eltern können zwar
offiziell vom Erbe ausgeschlossen werden, aber die Geltendmachung des
Pflichtteils bleibt ihnen aber möglich. Geschwister können keinen
Pflichtteil geltend machen.
1.2. bei Heirat
entscheidender Zeitpunkt
Heirat kann auch
Gelegenheit sein, die Vermögensverhältnisse neu zu regeln. Das kann
zunächst durch konkrete Vermögenszuwendungen erfolgen, aber auch
durch vertragliche Regelungen
1.2.1 für
Regelung der Vermögensverhältmisse zwischen den Eheleuten
Eine Neuregelung der
jetzigen Vermögensverhältnisse ohne eine spezielle
Vermögenszuwendung kann durch Regelung des Güterstandes erreicht
werden, nämlich die der Gütergemeinschaft. Dort wird automatisch
durch die vertragliche(notarielle) Vereinbarung aus dem bisherigen
dem einen Ehegatten gehörendem Vermögen gemeinschaftliches
Vermögen.
1.2.1.1 jetzige
Vermögensverhältnisse
Nur durch
Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann ein gemeinschaftliches
Vermögen erreicht werden, wenn von einer einzelnen Zuwendung
abgesehen wird. Welche Auswirkung eine einzelne Zuwendung auf
Pflichtteilsansprüche hat wird hier nicht erörtert.
1.2.1.2
zukünftige Vermögensverhältnisse
Auch zukünftige
Vermögensverteilungen können durch Vereinbarung eines bestimmten
Güterstandes beeinflusst werden. Durch den Güterstand
(Zugewinngemeinschaft oder gesetzlicher Güterstand, Gütertrennung)
wird zwar nicht das Vermögen verteilt, aber es hat Auswirkung auf
Ansprüche bei Beendigung der Ehe und bei der Höhe der Erbquote,
also bei Scheidung und Tod.
1.2.2 Regelung
mögliche Erbteile
Bei der
Zugewinngemeinschaft wird bei Beendigung der Ehe (Tod oder Scheidung)
dem Ehegatten ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gewährt,
den es bei der Gütertrennung nicht gibt.
1.3 Illusion
Der Gesetzgeber ging bei Fassung der Regeln zur Ehe von der Auflösung
der ehe durch Tod als Normalfall aus. Bei Beginn des 20.Jahrhunderts
betrug die Scheidungsrate nur einen Bruchteil der heutigen
Scheidungsrate. Auch wenn es hart klingt, die Ehe heute hat einen
Anschein von Ehe auf Zeit, geregelte Partnerschaft für einen
Lebensabschnitt oder sogar von einer Wirtschaftsgemeinschaft. Es ist
Illusin zu glauben, dass eine Ehe nur durch Tod geschieden wird,
1.3.1 nicht
regeln heißt nicht das nichts geregelt wird
Bei der Heirat steht
es dem Ehepaar frei seinen Güterstand zu regeln, um die
wirtschaftliche Grundlage zu bestimmen. Doch wenn die Eheleute
selbst dies nicht aktiv durch eine notarielle Vereinbarung regeln ,
heißt das nicht, dass sie keine Regelung getroffen haben. Vielmehr
der Gesetzgeber hat für sie bestimmt wie ihr Güterstand, ihre
Ansprüche und ihre Erbquoten aussehen.
Es ist nicht so,
dass keine Regelung gilt, sondern dass eine Regelung gilt, über die
man wahrscheinlich nicht spricht oder über deren Folgen nicht
nachgedacht wird. Es gilt bei Fehlen eines Ehevertrages der
gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Folge, dass
bei einer Beendigung der Ehe durch Scheidung aber auch durch Tod
viele Probleme und Fragen aufgeworfen werden, die bei Heirat einfach
ausgeklammert werden.
1.4.Tätigkeiten
bei Hochzeit
Bei einer Hochzeit
wird alles darauf ausgerichtet, dass es ein schönes Fest wird, Es
soll ja schließlich der schönste Tag im Leben werden. Die
Tätigkeiten konzentrieren sich sehr stark auf die Feier und weniger
auf das Leben danach.
1.4.1 Planung
Dazu bedarf es der
Planung, wer soll eingeladen werden, wo soll die Feier stattfinden.
Es wird ausgiebig
geplant, es wird auch zT speziell für die Ausrichtung der Feier ein
Hochzeitsplaner engagiert. Die Planung ist aufwändig, zeitraubend,
besitzt hohe Priorität , konzentriert sich sehr auf die eigentliche
Feier. Andere Tätigkeiten und Ziele bleiben unberücksichtigt.
1.5 Eheverträge
Über Eheverträge,
Vereinbarungen zum Güterstand, Vermögensübertragungen, Absicherung
der Ehegatten wird häufig nicht gesprochen. Doch was ist der Grund,
dass so wesentliche Dinge unerörtert bleiben und wenige Eheverträge
geschlossen werden?
1.5.1 schlechter
Ruf
Eheverträge
insbesondere über Gütertrennung haben ein schlechten Ruf. Sie
werden nach häufig geäußerter Ansicht nur geschlossen, um den
schwächeren Ehegatten in seiner schwächeren Situation zu halten,
dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten sein Vermögen zu belassen
und ihm keine finanziellen Belastungen aufzubürden.
Also nach dieser
Auffassung geht es einfach darum den finanziell schwächeren
Ehegatten zu übervorteilen.
1.5.2 Eheverträge
kennt man nur von anderen(reichen)Persönlichkeiten
Häufig ist von
Eheverträgen in seiner unmittelbaren Bekanntschaft und
Verwandtschaft nichts zu hören, nur bei Prominenten und reichen
Persönlichkeiten erfährt man, dass Vereinbarungen zum Güterstand
getroffen wurden.
1.5.3 trifft
nicht auf sich selbst zu
Vielfach wird
argumentiert, dass es nichts zu regeln gibt, man habe das nicht
nötig. Doch es gibt auch andere Argument oder Scheinargumente gegen
Eheverträge und Güterstandsvereinbarungen.
Das sind Aussagen
und Vorstellungen die eigentlich Illusionen sind, „unsere Ehe hält
ewig“, „wir brauchen keine Vereinbarungen“. Dabei wird
ausgeblendet, dass viele Ehen geschieden werden, dass viele Ehen nur
kurze Zeit Bestand haben. Auch die möglichen Folgen werden
ausgeblendet. Wirtschaftliche und finanzielle Belastungen, die auf
einen der Ehegatten hinzukommen, Gefährdung von Immobilien und
Unternehmen. Dazu kommen noch viele Fragen, die bei Beendigung der
Ehe Streit auslösen können, wie Höhe des Vermögens etc.
Weitere
Scheinargumente sind „so ein
schöner
Tag soll nicht unter rechtlichen Fragen und bösen Vorstellungen
leiden“, „wer will bei Heirat schon an Scheidung oder Tod
denken“.
2.
Schlussfolgerungen
Die Argumentation
gegen Eheverträge und Güterstandsvereinbarungen erfolgt sehr stark
emotionell und nicht auf sachlicher Ebene. Es werden Gefühle
hervorgerufen, die sachliche Argumente zu erdrücken scheinen. Doch
lassen wir uns nicht täuschen, wer sagt uns angesichts der
Statistiken, dass gerade unsere Ehe nicht geschieden wird? Machen wir
es in anderen Bereichen nicht so, dass wir uns auf alle
Eventualitäten vorbereiten?
Wenn wir mit unserem
Geschäftspartner eine Gesellschaft gründen, schließen wir nicht
vorher einen Gesellschaftsvertrag ab, der den schlechtesten Fall
berücksichtigt?
Verlangt der
Gesetzgeber nicht bei bestimmten Geschäften einen schriftlichen bzw.
sogar einen notariellen Vertrag?
So bei
Immobiliengeschäften, Gründungen von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und bei Aktiengesellschaften?
Warum sollte es
anders bei Heirat sein? Bloß weil dort Liebe und Gefühle eine Rolle
spielen? Nach unserer Erfahrung und über einen Kamm geschert, ist
Heirat und Ehe nicht mehr allzuweit von einer Partnerschaft auf Zeit
und einer Wirtschaftsgemeinschaft entfernt. Berücksichtigen wir
diese Punkte doch und befassen uns vor einer Heirat ausgiebig mit den
Fragen, wie kann ich ohne Streit bei einer Scheidung
auseinandergehen, wie kann ich es schaffen, dass Vermögen nicht
gefährdet wird und wie erreiche ich, dass der finanziell schwächere
Partner nicht übervorteilt wird, also nicht über den Tisch gezogen
wird.
Dies ist alles zu
schaffen, indem Vermögensaufstellungen angefertigt werden, die
erbrechtliche Situation geprüft wird, Gefahren für das Vermögen
bei einer Beendigung der Ehe analysiert werden und Ideen für den
Ehepartner zur Absicherung entwickelt werden.
Damit können wir
bzw. die Ehepartner sich auf alle Folgen vorbereiten und damit sich
entsprechend der Statistiken verhalten. Und machen Sie ein Testament,
verhindern Sie dass die Familie Ihres Ehegatten in Ihr
Familienvermögen reinreden kann, eventuell mit verwaltet oder sogar
Ihr Familieneinkommen vermindert.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist folgenderr; ohne Testament werden die gesetzlichen Erben Nachfolger auch von unterneherischem Vermögen, ohne dass die Kompetenz sichergestellt ist. Durch Tesatament kann die kompetente Weiterführung geregelt werden.
Fordern Sie
unseren Ratgeber Heirat (speziell für Fragen der Heirat und
Eheschließung) an.
Bernd Nielsen
der
Nachfolgeaufklärer
040/69641589
01577/5261374
nielsenbernd@gmail.com