Lösungen
Wie schon im ersten Teil dargestellt, wird das gerade geborene Kind mit dem überlebenden Ehegatten gemeinsam Erbe und zwar in Erbengemeinschaft. Das Kind wird aber insoweit nicht von dem überlebenden Elternteil vertreten sondern durch einen vom Gericht bestellten Betreuer.
Die Schwierigkeiten, die sich also ergeben können, sind also
Begründung einer Erbengemeinschaft
Die Lösung besteht als darin die Erbengemeinschaft zu vermeiden. dies kann durch Testament erfolgen, es können aber noch andere Lösungen hinzutreten, z.B. Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezüglich einer Immobilie zwischen den Eheleuten mit entsprechendem Gesellschaftsvertrag.
Minderjährigkeit eines Erben
Hier könnte neben einem Testament die Einsetzung eines Betreuers für das minderjährige Kind sein.
Im Testament könnte auch Testamentsvollstreckung angeordnet werden.
Einstimmigkeit notwendig bei Abstimmungen in der Erbengemeinschaft
Die Einstimmigkeit kann so ohne weiteres nicht vermieden werden, Lösungen wären Testament und Testamentsvollstreckung.
Die oben angesprochenen Lösungen gelten auch für die unten stehenden Problemfelder, die so gelöst werden können.
- Mitwirkung vom Vormundschaftsgericht
- Einschränkung der Verfügungsgewalt
- Mitwirkung von unerwünschten Personen
Problembereiche, wie z.B Kinder aus anderen Beziehungen können mit den oben genannten Instrumenten gelöst werden, daneben gibt es aber auch direkt auf den Einzelfall bezogenen Wege, um die Schwierigkeiten und Fragen, die sich ergeben, zu lösen.
Bernd Nielsen
der Nachfolgeaufklärer
040/69641589
01577/5261374
nielsenbernd@gmail.com
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