Montag, 5. Dezember 2016

Wie Heirat Ihr Vermögen gefährden kann





1. Heirat/Hochzeit

Es gibt im Leben besonders eines Unternehmers Ereignisse, die Auswirkungen auf den Bestand und Fortführung des Unternehmens haben, die aber oft nicht in diesem Zusammenhang gesehen werden.
Viele Ereignisse wirken sich unmittelbar auf Fragen der Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge aus. Dazu gehört auch die Heirat.

1.1 Doch was hat Heirat mit Nachfolge zu tun?

Diese Frage stellt sich doch sofort. Heirat bzw. Hochzeit ist ein fröhliches Fest, an dem zwei Menschen feiern, dass sie ihr Leben von nun an nicht nur menschlich sondern auch rechtlich gemeinsam leben wollen. Wie ist da die Verbindung zu sehen?

1.1.1 neue erbberechtigte Person

Zunächst ist festzustellen, dass durch den Ehepartner eine neue erbberechtigte Person hinzukommt. Das heißt strenggenommen, es tritt in den Kreis der Erbberechtigten eine familienfremde Person. Natürlich denkt man beim Feiern und beim Fröhlichsein nicht an Tod oder Krankheit. Aber vielleicht sollte man vorher daran denken, dass der Ehepartner womöglich zusammen mit den Eltern (Schwiegereltern aus der Sicht des Ehegatten) sich das Erbe bzw. Einkünfte teilen bzw. gemeinsam verwalten muss.

1.1.2 unterhaltsberechtigte Person

Durch die Heirat wird auch bewirkt, dass sich eine Unterhaltsberechtigung bzw. Verpflichtung gegenüber dem Ehegatten ergibt. Dies berührt zwar nicht unmittelbar die Nachfolge, ist aber eine wichtige Tatsache.

1.1.3 Eltern (Schwiegereltern)

Nach der gesetzlichen Erbfolge können die Eltern (Schwiegereltern) durch Erben am Vermögen des Verstorbenen mit beteiligt werden. Das bedeutet, dass das bisher gemeinsame Vermögen der Eheleute und das gemeinsame passive oder unternehmerische Einkommen aufgeteilt und zu einem Teil auf die Schwiegereltern übergehen. Das kann nicht nur finanzielle und wirtschaftliche Folgen haben, sondern es können sich auch enorme Probleme bei der gemeinsamen Verwaltung der Vermögens (Erbe) und auch bei der Verwaltung des Vermögens, d.h. bei der Auseinandersetzung ergeben.

1.1.4 ebenso Geschwister (Schwager u Schwägerin)

Ebenso wie die Eltern könnten auch Geschwister (Schwager und Schwägerin) Miterben werden, wenn die Eltern verstorben sind. Auch hier stellen sich die gleichen Fragen wie oben.

1.1.4.1 Auswirkung eines Testaments

Durch Testament ist nur ein Teilausschluss vom Erbe möglich. Die Eltern können zwar offiziell vom Erbe ausgeschlossen werden, aber die Geltendmachung des Pflichtteils bleibt ihnen aber möglich. Geschwister können keinen Pflichtteil geltend machen.

1.2. bei Heirat entscheidender Zeitpunkt

Heirat kann auch Gelegenheit sein, die Vermögensverhältnisse neu zu regeln. Das kann zunächst durch konkrete Vermögenszuwendungen erfolgen, aber auch durch vertragliche Regelungen
1.2.1 für Regelung der Vermögensverhältmisse zwischen den Eheleuten
Eine Neuregelung der jetzigen Vermögensverhältnisse ohne eine spezielle Vermögenszuwendung kann durch Regelung des Güterstandes erreicht werden, nämlich die der Gütergemeinschaft. Dort wird automatisch durch die vertragliche(notarielle) Vereinbarung aus dem bisherigen dem einen Ehegatten gehörendem Vermögen gemeinschaftliches Vermögen.

1.2.1.1 jetzige Vermögensverhältnisse

Nur durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann ein gemeinschaftliches Vermögen erreicht werden, wenn von einer einzelnen Zuwendung abgesehen wird. Welche Auswirkung eine einzelne Zuwendung auf Pflichtteilsansprüche hat wird hier nicht erörtert.

1.2.1.2 zukünftige Vermögensverhältnisse

Auch zukünftige Vermögensverteilungen können durch Vereinbarung eines bestimmten Güterstandes beeinflusst werden. Durch den Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder gesetzlicher Güterstand, Gütertrennung) wird zwar nicht das Vermögen verteilt, aber es hat Auswirkung auf Ansprüche bei Beendigung der Ehe und bei der Höhe der Erbquote, also bei Scheidung und Tod.

1.2.2 Regelung mögliche Erbteile

Bei der Zugewinngemeinschaft wird bei Beendigung der Ehe (Tod oder Scheidung) dem Ehegatten ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gewährt, den es bei der Gütertrennung nicht gibt.

1.3 Illusion

Der Gesetzgeber ging bei Fassung der Regeln zur Ehe von der Auflösung der ehe durch Tod als Normalfall aus. Bei Beginn des 20.Jahrhunderts betrug die Scheidungsrate nur einen Bruchteil der heutigen Scheidungsrate. Auch wenn es hart klingt, die Ehe heute hat einen Anschein von Ehe auf Zeit, geregelte Partnerschaft für einen Lebensabschnitt oder sogar von einer Wirtschaftsgemeinschaft. Es ist Illusin zu glauben, dass eine Ehe nur durch Tod geschieden wird,

1.3.1 nicht regeln heißt nicht das nichts geregelt wird

Bei der Heirat steht es dem Ehepaar frei seinen Güterstand zu regeln, um die wirtschaftliche Grundlage zu bestimmen. Doch wenn die Eheleute selbst dies nicht aktiv durch eine notarielle Vereinbarung regeln , heißt das nicht, dass sie keine Regelung getroffen haben. Vielmehr der Gesetzgeber hat für sie bestimmt wie ihr Güterstand, ihre Ansprüche und ihre Erbquoten aussehen.
Es ist nicht so, dass keine Regelung gilt, sondern dass eine Regelung gilt, über die man wahrscheinlich nicht spricht oder über deren Folgen nicht nachgedacht wird. Es gilt bei Fehlen eines Ehevertrages der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Folge, dass bei einer Beendigung der Ehe durch Scheidung aber auch durch Tod viele Probleme und Fragen aufgeworfen werden, die bei Heirat einfach ausgeklammert werden.

1.4.Tätigkeiten bei Hochzeit

Bei einer Hochzeit wird alles darauf ausgerichtet, dass es ein schönes Fest wird, Es soll ja schließlich der schönste Tag im Leben werden. Die Tätigkeiten konzentrieren sich sehr stark auf die Feier und weniger auf das Leben danach.

1.4.1 Planung

Dazu bedarf es der Planung, wer soll eingeladen werden, wo soll die Feier stattfinden.
Es wird ausgiebig geplant, es wird auch zT speziell für die Ausrichtung der Feier ein Hochzeitsplaner engagiert. Die Planung ist aufwändig, zeitraubend, besitzt hohe Priorität , konzentriert sich sehr auf die eigentliche Feier. Andere Tätigkeiten und Ziele bleiben unberücksichtigt.

1.5 Eheverträge

Über Eheverträge, Vereinbarungen zum Güterstand, Vermögensübertragungen, Absicherung der Ehegatten wird häufig nicht gesprochen. Doch was ist der Grund, dass so wesentliche Dinge unerörtert bleiben und wenige Eheverträge geschlossen werden?

1.5.1 schlechter Ruf

Eheverträge insbesondere über Gütertrennung haben ein schlechten Ruf. Sie werden nach häufig geäußerter Ansicht nur geschlossen, um den schwächeren Ehegatten in seiner schwächeren Situation zu halten, dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten sein Vermögen zu belassen und ihm keine finanziellen Belastungen aufzubürden.
Also nach dieser Auffassung geht es einfach darum den finanziell schwächeren Ehegatten zu übervorteilen.

1.5.2 Eheverträge kennt man nur von anderen(reichen)Persönlichkeiten

Häufig ist von Eheverträgen in seiner unmittelbaren Bekanntschaft und Verwandtschaft nichts zu hören, nur bei Prominenten und reichen Persönlichkeiten erfährt man, dass Vereinbarungen zum Güterstand getroffen wurden.

1.5.3 trifft nicht auf sich selbst zu

Vielfach wird argumentiert, dass es nichts zu regeln gibt, man habe das nicht nötig. Doch es gibt auch andere Argument oder Scheinargumente gegen Eheverträge und Güterstandsvereinbarungen.
Das sind Aussagen und Vorstellungen die eigentlich Illusionen sind, „unsere Ehe hält ewig“, „wir brauchen keine Vereinbarungen“. Dabei wird ausgeblendet, dass viele Ehen geschieden werden, dass viele Ehen nur kurze Zeit Bestand haben. Auch die möglichen Folgen werden ausgeblendet. Wirtschaftliche und finanzielle Belastungen, die auf einen der Ehegatten hinzukommen, Gefährdung von Immobilien und Unternehmen. Dazu kommen noch viele Fragen, die bei Beendigung der Ehe Streit auslösen können, wie Höhe des Vermögens etc.

Weitere Scheinargumente sind „so ein
schöner Tag soll nicht unter rechtlichen Fragen und bösen Vorstellungen leiden“, „wer will bei Heirat schon an Scheidung oder Tod denken“.

2. Schlussfolgerungen

Die Argumentation gegen Eheverträge und Güterstandsvereinbarungen erfolgt sehr stark emotionell und nicht auf sachlicher Ebene. Es werden Gefühle hervorgerufen, die sachliche Argumente zu erdrücken scheinen. Doch lassen wir uns nicht täuschen, wer sagt uns angesichts der Statistiken, dass gerade unsere Ehe nicht geschieden wird? Machen wir es in anderen Bereichen nicht so, dass wir uns auf alle Eventualitäten vorbereiten?
Wenn wir mit unserem Geschäftspartner eine Gesellschaft gründen, schließen wir nicht vorher einen Gesellschaftsvertrag ab, der den schlechtesten Fall berücksichtigt?
Verlangt der Gesetzgeber nicht bei bestimmten Geschäften einen schriftlichen bzw. sogar einen notariellen Vertrag?
So bei Immobiliengeschäften, Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Aktiengesellschaften?
Warum sollte es anders bei Heirat sein? Bloß weil dort Liebe und Gefühle eine Rolle spielen? Nach unserer Erfahrung und über einen Kamm geschert, ist Heirat und Ehe nicht mehr allzuweit von einer Partnerschaft auf Zeit und einer Wirtschaftsgemeinschaft entfernt. Berücksichtigen wir diese Punkte doch und befassen uns vor einer Heirat ausgiebig mit den Fragen, wie kann ich ohne Streit bei einer Scheidung auseinandergehen, wie kann ich es schaffen, dass Vermögen nicht gefährdet wird und wie erreiche ich, dass der finanziell schwächere Partner nicht übervorteilt wird, also nicht über den Tisch gezogen wird.
Dies ist alles zu schaffen, indem Vermögensaufstellungen angefertigt werden, die erbrechtliche Situation geprüft wird, Gefahren für das Vermögen bei einer Beendigung der Ehe analysiert werden und Ideen für den Ehepartner zur Absicherung entwickelt werden.
Damit können wir bzw. die Ehepartner sich auf alle Folgen vorbereiten und damit sich entsprechend der Statistiken verhalten. Und machen Sie ein Testament, verhindern Sie dass die Familie Ihres Ehegatten in Ihr Familienvermögen reinreden kann, eventuell mit verwaltet oder sogar Ihr Familieneinkommen vermindert.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist folgenderr; ohne Testament werden die gesetzlichen Erben Nachfolger auch von unterneherischem Vermögen, ohne dass die Kompetenz sichergestellt ist. Durch Tesatament kann die kompetente Weiterführung geregelt werden.

Fordern Sie unseren Ratgeber Heirat (speziell für Fragen der Heirat und Eheschließung) an.

Bernd Nielsen
der Nachfolgeaufklärer

040/69641589
01577/5261374

nielsenbernd@gmail.com

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